Allgemeine Neubewertung Grundstücke und Wasserkräfte des Kantons Bern 2020

14.02.2020

Weshalb werden die amtlichen Werte im Steuerjahr 2020 angepasst?

Die letzte allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte wurde per 1. Januar 1999 durchgeführt, also vor 20 Jahren. In dieser Zeitspanne haben sich die Verkehrs- oder Ertragswerte im ganzen Kanton bei allen Gebäudearten und in allen Regionen erheblich und fast ausnahmslos nach oben verändert, wobei die Entwicklungen teilweise sehr unterschiedlich verlaufen sind. Die amtlichen Werte stehen somit im Jahr 2020 teilweise in einem sehr realitätsfernen Verhältnis zum aktuellen Verkehrswert.

In der Märzsession 2017 hat der Grosse Rat deshalb eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte per 2020 angeordnet (Art. 182 StG). Als Bemessungsperiode wurden die Jahre 2013 bis 2016 bestimmt, als Stichtag gilt der 31.12.2020.

Ziele der Allgemeinen Neubewertung

Mit der Allgemeinen Neubewertung 2020 wird die steuerliche Gleichbehandlung unter Personen mit Grundeigentum verschiedener Gebäudearten und in unterschiedlichen Regionen wiederhergestellt. Ebenso werden Personen mit Grundeigentum und solche mit beweglichem Vermögen wieder gleichbehandelt.

Die Bewertungsnormen und damit die amtlichen Werte aller Grundstücke im ganzen Kanton entsprechen wieder den gesetzlichen Vorgaben und die neuen amtlichen Werte befinden sich wieder im Verhältnis von zwischen 70 % bis 100 % des Verkehrswerts.

Warum muss der amtliche Wert zwischen 70 % und 100 % liegen?

  • Über 70 %, da es nach Rechtssprechung unzulässig sei, eine generell deutlich unter dem Verkehrswert liegende Bewertung anzustreben. Systematisch unter 70 % des Verkehrswertes liegende Zielwerte sind nicht zulässig, weil daraus eine zu starke Begünstigung von Personen mit Grundeigentum im Vergleich zu Personen mit beweglichem Vermögen (bspw. Bankkonti) resultiere, da letztere den vollen Verkehrswert zu versteuern haben.
  • Unter 100 %, weil der Gesetzgeber des Kantons Bern diese Obergrenze festgelegt hat. Die Festlegung soll nach Steuergesetz massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbildung erfolgen. Konkret muss sichergestellt werden, dass die amtlichen Werte in allen Fällen weniger als 100 % des Verkehrswertes betragen.

Was bedeutet das für mich als Betroffene(n) konkret?

Der Grossteil der neuen amtlichen Werte wird im Jahr 2020 zwischen Mai und September als separate Verfügung mit eigenem Rechtsmittel an die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzniesserinnen sowie Nutzniesser eröffnet werden. In Einzelfällen (Augenschein, komplexe Situation, zusätzliche bauliche Veränderungen im Jahr 2020 usw.) kann die Eröffnung durchaus einige Zeit später erfolgen.

Sie erhalten für den neuen amtlichen Wert eine separate Verfügung mit separater Einsprachefrist von 30 Tagen direkt nach Erhalt der Eröffnung.

Der neue amtliche Wert wirkt sich hauptsächlich auf die Vermögenssteuer (Kanton und Gemeinden) und die Liegenschaftssteuer (Gemeinden) aus. Der Eigenmietwert ist nur indirekt betroffen.

Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Bern

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