Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Steuererklärung 2020 (Kanton Bern)

20.11.2020

Um der besonderen Situation während der Coronavirus-Krise Rechnung zu tragen, wurde die Praxis für die Gewährung des Abzugs für Fahrkosten für das Steuerjahr 2020 im Kanton Bern konkretisiert (Ziffer 1). Für andere Abzüge im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Ziffer 2) gibt es keine Praxisänderung.

Auswirkungen auf Berufskosten 2020

1.1 Fahrkosten Öffentlicher Verkehr

Steuerpflichtige, die für Ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen (z. B. Bahn, Tram, Bus), können die dafür aufgewendeten Kosten geltend machen. Wurde ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr gekauft, können diese Kosten geltend gemacht werden, auch wenn das Abo (z.B. wegen unplanmässigem Homeoffice) nicht das ganze Jahr genutzt wurde. Ebenso kann das Jahresabonnement neben den Autofahrkosten, welche wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖV (Ziff. 1.2) entstanden sind, geltend gemacht werden.

Haben Steuerpflichtige aufgrund der unsicheren Situation vorerst auf den Kauf eines Jahresabonnements verzichtet und erst später eines gekauft, können sowohl die Einzelfahrkosten für die Fahrt zum Arbeitsort als auch das Jahresabonnement geltend gemacht werden.

1.2 Fahrkosten für die Benutzung des Autos 

Steuerpflichtige, die in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 mit dem Auto an den Arbeitsplatz gefahren sind, können für jede absolvierte Fahrt die entsprechenden Kosten für das Auto geltend machen. Aufgrund der Coronavirus-Krise ist der Steuerverwaltung für diese Zeit ausnahmsweise kein Nachweis zu erbringen, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel "nicht zumutbar" ist.

1.3 Keine Anpassung des maximalen Abzugs für Fahrkosten

Der Abzug für Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6'700 beschränkt. Höhere geltend gemachte Kosten werden wie bisher auf die genannten Beträge reduziert.

2 Keine Praxisänderung für andere Abzüge

Neben den Fahrkosten für den Arbeitsweg (Ziff. 1) können wie bisher folgende Kosten im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden:

  • Abzug für auswärtige Verpflegung
  • Abzug für übrige Berufskosten (Auslagen für Berufswerkzeuge, EDV-Hard- und Software, das private Arbeitszimmer, Fachliteratur) 
  • Abzug für Kinderdrittbetreuung

Für diese Abzüge gibt es keine Praxisänderung, sie werden gewährt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: Steueramt Kanton Bern

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