Erläuterungen zur Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge an Empfängerinnen und Empfänger mit Wohnsitz in Italien

12.08.2022

Mit Rundschreiben vom 18. Februar 2022 haben wir Sie unter anderem über die Änderung im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge an Empfängerinnen und Empfänger mit Wohnsitz in Italien wie folgt informiert:

«Ebenfalls neu veröffentlicht wird der «Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz». Ergänzt wurden die Staaten Bahrain und Italien bei denjenigen Ländern, bei welchen die ausländische Steuerbehörde die Besteuerung der Leistung bestätigen muss.»

Aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Monaten können wir Ihnen in Absprache mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen folgende Informationen zur Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge an Empfängerinnen und Empfänger mit Wohnsitz in Italien geben:

1. Überweisung der Kapitalleistung aus Vorsorge an eine italienische Bank mit Abzug der italienischen Quellensteuer durch die Bank (Fallkategorie 1)

In der Regel erhebt die italienische Bank eine Quellensteuer in Höhe von fünf Prozent der Kapitalleistung und stellt der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistung eine Abrechnung zu, in welcher sowohl der Bruttobetrag der Kapitalleistung in Euro als auch der Quellensteuerabzug in Euro ausgewiesen wird. In Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass die italienische Bank (nur) die Gesetzesgrundlage im italienischen Recht erwähnt (art. 76c. 1-bis Legge n. 413/1991).

Der geforderte Besteuerungsnachweis kann akzeptiert werden und die Rückerstattung der Kapitalleistung ist – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 19 Abs. 2 QStV) – vorzunehmen. Die Nichterwähnung der gesetzlichen Grundlage aus dem italienischen Recht (vgl. oben) soll nicht dazu führen, dass die Rückerstattung der Quellensteuer verweigert wird.

2. Überweisung der Kapitalleistung aus Vorsorge an eine italienische Bank ohne Abzug der italienischen Quellensteuer durch die Bank (Fallkategorie 2)

Die Empfängerbank mit Sitz in Italien erhebt keine Quellensteuer auf der Kapitalleistung. Die in Italien ansässige Person muss somit die Kapitalleistung selber deklarieren. Erst die Vorlage eines Steuerbescheids der italienischen Steuerbehörden – aus welchem die Besteuerung der fraglichen Leistung hervorgeht – berechtigt zur Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuer (sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind; vgl. Art. 19 Abs. 2 QStV).

3. Überweisung der Kapitalleistung aus Vorsorge an eine Bank ausserhalb Italiens (Fallkategorie 3)

Die ausländische Bank wird keinen Quellensteuerabzug vornehmen. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuer sind gleich wie in der Fallkategorie 2.

In jedem Fall erforderlich für die Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuer bzw. zur Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien ist der Nachweis der Ansässigkeit im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

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