Erster Bericht zu kantonalen Massnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer

10.08.2023

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat den ersten Bericht zu den erwarteten Auswirkungen der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer auf die einzelnen Kantone und zu den von den Kantonen geplanten Massnahmen veröffentlicht. Der Bericht basiert auf einer Umfrage unter den Kantonen mit Stichtag 31. Mai 2023.

Mit dem Postulat 22.3893 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates eine regelmässige Berichterstattung zu den Auswirkungen der Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung auf die einzelnen Kantone und einen Überblick über die in den Kantonen geplanten oder vollzogenen Massnahmen verlangt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat dazu eine Umfrage bei den Kantonen durchgeführt.

Der Bericht zeigt, dass sich alle Kantone mit der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer und mit möglichen neuen Massnahmen zur Stärkung der Standortqualität befassen. Dabei stehen sowohl Anpassungen im Steuerrecht als auch Fördermassnahmen im nichtsteuerlichen Bereich zur Diskussion. Letztere können subventionsähnliche Instrumente, beispielweise in Form von «qualified refundable tax credits» (QRTCs gemäss OECD-Vorgaben, siehe Glossar) für Investitionen in Forschung und Entwicklung, in die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder in nachhaltige Technologien beinhalten. Aufgrund des dynamischen internationalen Umfelds können die meisten Kantone dabei erst mögliche Stossrichtungen skizzieren.

Einige Kantone (AI, BE, GL, JU, OW, VS, ZH) planen derzeit weder Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung noch andere steuerliche oder nicht-steuerliche Massnahmen. Bei anderen Kantonen (BS, SH, SO) ist zum Stichtag 31. Mai 2023 offen, welche Anpassungen vorgenommen werden sollen.

Die verbleibenden Kantone haben bereits Überlegungen zu Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung und / oder zu der Mittelverwendung aus der Ergänzungssteuer angestellt. Viele Kantone stehen jedoch erst am Anfang und die Überlegungen sind noch vage. Ausnahmen, bei denen bereits ein Gesetz beschlossen bzw. eine Vernehmlassungsvorlage erstellt wurde, sind AG, AR, BL, GE, LU, und NE.

Einnahmen aus der Ergänzungssteuer

Abgefragt wurde ferner die Einschätzung hinsichtlich der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer (siehe Glossar). Die Hälfte der Kantone, darunter auch für die Ergänzungssteuereinnahmen vermutlich gewichtige Kantone, hat keine eigene Schätzung angefertigt. Summiert man die Schätzungen der verbleibenden 13 Kantone, werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer (inkl. Bundesanteil) auf etwas mehr als 500 Millionen Franken geschätzt. Eine Hochrechnung auf die gesamte Schweiz ist aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Ausgangslagen nicht möglich.

Berichterstattung aufgrund Postulats

Der erste Bericht in Erfüllung des Postulats 22.3893 dient als Unterlage für die Konsultationen der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) von National- und Ständerat zur befristeten Verordnung über die Mindestbesteuerung. Diese soll Stand jetzt am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Weitere Berichterstattungen werden in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung, welche die Verordnung ablöst, und in den Berichten über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen folgen.

Glossar

Ergänzungssteuer: Wird erhoben, wenn die von der OECD vorgegebene Mindeststeuer von 15 % nicht erreicht wird. Die Ergänzungssteuer ist eine Bundessteuer. Wie bei der heutigen direkten Bundessteuer wird sie von den Kantonen umgesetzt. Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer stehen zu 75 % jenen Kantonen zu, in denen grosse Unternehmen bisher tiefer besteuert wurden. Damit können die Einnahmen gezielt dort eingesetzt werden, wo die Steuererhöhung zu einem Verlust an Standortattraktivität führt. Ein Teil der Einnahmen fliesst in den Finanzausgleich und kommt damit auch anderen Kantonen zugute. Die Kantone entscheiden souverän über die Verwendung ihrer Einnahmen. Sie müssen aber die Gemeinden angemessen berücksichtigen. Dem Bund stehen 25 % der Einnahmen zu.

QRTC: Subventionen, die mit Steuern verrechnet werden können. Damit sie gemäss den Musterregeln (Model Rules) der OECD als Einkünfte gelten und nicht zu einer Reduktion der massgebenden Steuern (u. a. Gewinnsteuer, Kapital- oder Grundstückgewinnsteuer) führen, müssen sie spätestens nach vier Jahren in bar ausbezahlt werden, sofern sie bis dahin nicht mit Steuern verrechnet werden konnten. Ein QRTC wird somit auch im Verlustfall ausbezahlt.

Quelle: Der Bundesrat

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