Härtefälle: Keine Verzugszinsen auf offenen Steuerforderungen

11.03.2021

Unternehmen, die wegen der Corona Pandemie als Härtefall gelten und Unterstützungsleistungen erhalten, müssen auf offenen Steuerforderungen in diesem Jahr keine Verzugszinsen bezahlen.

Das Steueramt stoppt die Verzinsung von offenen Steuerforderungen für Unternehmen, die laut der Härtefallverordnung des Kantons Solothurn als Härtefall gelten. Grundlage dafür ist eine bestehende Verordnung des Regierungsrates. Die Verzugszinsen werden automatisch gestoppt, die betreffenden Unternehmen müssen dafür nichts Weiteres tun. Der Kanton Solothurn ist der einzige Kanton, der auf diese Verzugszinsen verzichtet. Unternehmen, die zudem auf weitere Zahlungserleichterungen wie beispielsweise Stundungen angewiesen sind, können sich bei der Abteilung Bezug im Steueramt melden: 032 627 88 00 und/oder steuerbezug.so@fd.so.ch.

Hilfe bei Zahlungsschwierigkeiten steht allen offen

Zahlungserleichterungen stehen grundsätzlich allen steuerpflichtigen Personen offen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und deswegen in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Wer mit dem Bezahlen der Steuern in Rückstand gerät, sollte sich möglichst früh mit der Abteilung Bezug des Steueramtes in Verbindung setzen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Auskunft über die Möglichkeiten im Rahmen der Zahlungserleichterungen.

Merkblatt des Steueramtes gibt Auskunft

Das Steueramt hat das Merkblatt «Steuerbezug während der Corona-Pandemie» erstellt, das ebenfalls Auskunft gibt. Dieses kann auf der Internetseite des Kantons abgerufen werden: steuerbuch.so.ch/steuern/einzelfragen/einzelfragen-nr-3/

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