Straflose Selbstanzeige

Seit dem 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige ("kleine Steueramnestie") in Kraft. Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person kann grundsätzlich einmal bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte dem Kantonalen Steueramt straflos anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt jedoch nur der Anzeiger straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher (besser vielleicht: die steuerpflichtige Person) selbst, es sei denn, sie reichen eine gemeinsame Selbstanzeige ein.

Begriff

Eine straflose Selbstanzeige liegt dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person dem Kantonalen Steueramt aus eigenem Antrieb meldet, dass eine frühere Veranlagung zu tief ausgefallen ist, weil sie versehentlich oder absichtlich eine nicht korrekt ausgefüllte Steuererklärung eingereicht hat.

Voraussetzungen

Für die Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  • Die Anzeige erfolgt zum ersten Mal. 
  • Die Hinterziehung darf im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person keiner Steuerbehörde bekannt sein.
  • Die steuerpflichtige Person muss das Kantonale Steueramt bei der Feststellung der hinterzogenen Einkünfte und Vermögenswerte vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Diese sind offen zu legen und die entsprechenden Belege einzureichen.
  • Die steuerpflichtige Person muss sich zudem ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Folgen

Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die erwähnten gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung entfallen. Die Nachsteuern, d.h. die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen, werden für maximal zehn Jahre erhoben. Ebenso bleiben allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwertsteuern) sowie andere Abgaben (z.B. AHV-Beiträge) geschuldet.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse 20 % der fahrlässig oder vorsätzlich hinterzogenen Steuern.

Vorgehen

Eine Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie ist jedoch als solche zu bezeichnen, damit sie als Selbstanzeige entgegengenommen werden kann. Wir empfehlen deshalb, diese schriftlich einzureichen, die bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte aufzuführen und wenn möglich entsprechende Belege beizulegen. Das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Vermögenswerte in der Steuererklärung stellt hingegen keine Selbstanzeige dar.

Quelle: Steuerverwaltung Kanton Solothurn

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