Steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

14.02.2020

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an
Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe
gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder
ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen
gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom
19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels
Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der
gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen
Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten
Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in
Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder
ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem
1. Januar 2020 auf die folgenden Zinssätze ab:

1 Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF) Zinssatz mindestens:
1.1 aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss ¼ %
1.2 aus Fremdkapital finanziert Selbstkosten + ¼ – ½ % (mindestens ¼ %)
2 Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF) Zinssatz höchstens:  
2.1 Liegenschaftskredite: Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe
– bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 % 1 ½ %
– Rest wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten: 1 ¾ % 2 ¼ %
• Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert    
• Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert    
2.2 Betriebskredite:    
a) bis CHF 1 Mio.    
– bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 %  
– bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 2 ½ %  
b) ab CHF 1 Mio.    
– bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 1 %  
– bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften ¾ %  

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