Tarifkorrektur von Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz für ihr Erwerbseinkommen quellensteuerpflichtig sind, können seit dem Bundesgerichtsurteil 2C_684/2012 vom 5. März 2013 zusätzliche Abzüge geltend machen. Solche zusätzlichen Abzüge müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden, ansonsten die Frist verwirkt wird. Die Steuerverwaltungen verlangen für die zusätzlichen Abzüge Belege bzw. Quittungen.

Folgende Abzüge können geltend gemacht werden:

Schuldzinsen

Für den Abzug von Schuldzinsen muss der Steuerpflichtige die Details bekannt geben. Bei Zinsen, die an die Bank bezahlt werden, muss die Bank, die Adresse der Bank und deren Sitz angegeben werden. Bei privaten Gläubigern muss der Name und die Adresse bekannt gegeben werden. Zudem muss der Schuldbetrag und der Betrag an Zinsen aufgeführt werden.

Abzüge für Beiträge an die Säule 3a bzw. Einzahlungen in die Säule 2b

Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich abzugsfähig. Steuerpflichtige, die diese Einzahlungen steuerlich geltend machen möchten, müssen diese belegen. Dazu sind die Steuerbescheinigungen der Banken bzw. Versicherungen, sowie der Lohnausweis bei der Tarifkorrektur beizulegen.

Weiterbildungskosten

Arbeitnehmende können beruflich bedingte Weiterbildungskosten steuerlich abziehen bzw. in einer Tarifkorrektur geltend machen. Solche Aufwendungen (sofern sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden) sind detailliert aufzuführen und mit Belegen bzw. Quittungen zu belegen. Zusätzlich muss begründet werden, weshalb sich der Arbeitgeber nicht an diesen Kosten beteiligt hat.

Internationale Wochenaufenthaltskosten

Die Kosten für die Rückreise an den ausländischen Wohnort sind grundsätzlich steuermindern zu berücksichtigen. Es sind jeweils immer nur die kostengünstigsten Varianten abzugsfähig. Grundsätzlich sind dafür die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, bei grosser Zeitersparnis können jedoch auch Autokosten angegeben werden. Die Benutzung des Autos muss aber mit einer Zeitersparnis begründet werden. Beim Gesuch um Tarifkorrektur muss in diesem Fall das Serviceheft der letzten 2 Jahre und der Fahrzeugausweis beigelegt werden.

Bei der Geltendmachung einer Zweitwohnung in der Schweiz muss der Mietvertrag mitgeschickt werden.

Folgende Unterlagen sind bei der Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit den Status als internationaler Wochenaufenthalter einzureichen:

- Lohnausweis
- Mietvertrag / Nachweis des Eigenheims im Ausland
- Belege betr. öffentliche Verkehrsmittel
- Definitiver Steuerbescheid des ausländischen Wohnortes
- Definitiver Steuerbescheid des Ehegatten
- Mietvertrag der Schweizer Wohnung

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Eheteil

Solche Unterhaltsbeiträge werden nur gegen Nachweis der effektiven Bezahlung in Abzug gebracht. Als Nachweis müssen Bankbelege eingereicht werden.

Unterstützungsbedürftige, vermögenslose, unterhaltene Personen

Der Abzug von solchen Zahlungen setzt die Unterstützungspflicht voraus. Diese Pflicht muss nachgewiesen werden (z.B. durch ein Gerichtsurteil oder ausländische Gesetzesartikel). Die effektive Bezahlung muss ebenfalls mittels Bankauszügen belegt werden.

Empfehlung

Die zulässigen Abzüge sind teilweise schwierig zu ermitteln und erfordern Fachwissen. Wichtig ist, dass die Verwirkungsfrist, welche jeweils am 31. März des Folgejahres abläuft, strikt eingehalten wird. Um nicht in Zeitnot zu geraten, sollten bereits während des Jahres die Quittungen und Belege gesammelt werden