Grundstückgewinnsteuer Kanton Solothurn

In der Schweiz kennt man zwei Systeme der Besteuerung von Grundstückgewinnen.

  • Im monistischen System unterliegen private wie auch geschäftliche Grundstückgewinne einer Sondersteuer: der Grundstückgewinnsteuer.
  • Im dualistischen System werden geschäftliche Grundstückgewinne mit der Einkommensteuer (natürliche Personen) oder mit der Gewinnsteuer (juristische Personen) besteuert. Private Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen dagegen der Grundstückgewinnsteuer.

Im Kanton Solothurn wird das dualistische System angewendet. Insofern unterliegen nur Verkäufe von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, der Grundstückgewinnsteuer.

Steuerbegründete Veräusserung

Die Grundstückgewinnsteuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet (§ 49 Abs. 1 StG). Als Veräusserung gilt in erster Linie die zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf einen Dritten. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gelten zudem wirtschaftliche und steuersystematische Tatbestände als steuerbegründende Veräusserung (§ 49 Abs. 2 StG).

Ermittlung des Grundstückgewinns

Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (§ 53 Abs. 1 StG). Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme Nutzniessung und Wohnrecht (§ 54 StG). Die Anlagekosten bestehen aus dem Erwerbspreis und den Aufwendungen (§ 55 StG und § 56 StG).