Anträge auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer an kollektive Kapitalanlagen korrekt einreichen

23.06.2021

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt per 1. August 2021 die Weisung, wie Anträge auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer an kollektive Kapitalanlagen einzureichen sind. Dies erleichtert, Anträge fristgereicht zu bearbeiten.

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211) hält die ESTV daher Folgendes fest:

  • Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung vollständig einzureichen. Eine Ausfertigung wird an den Antragsteller zurückgesendet oder – falls das zur Anwendung gelangende Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht – direkt an den ausländischen Fiskus versandt. Die zweite Ausfertigung behält die ESTV.
  • Den Anträgen ist eine Kopie des Formulars 201 oder 109, welches sich auf das betroffene Geschäftsjahr bezieht, sowie ein Rechenschaftsbericht beizulegen.
  • Der Rückerstattungsanspruch ist jeweils auf dem Antragsformular um die auf ausländische Anleger entfallende Quote zu kürzen.- Pro Geschäftsjahr ist ein einziger Antrag einzureichen

Weitere Informationen können dem Kreisschreiben 24 der ESTV über kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, Anhang III (PDF, 128 kB, 17.11.2017), entnommen werden.

Die Anträge sind der ESTV in allen Fällen spätestens drei Monate vor Ablauf der Verwirkungsfrist für die Geltendmachung der Rückerstattung der jeweiligen ausländischen Quellensteuer einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann eine fristgerechte Bearbeitung des Antrags durch die ESTV nicht gewährleistet werden. Bei verspäteter und unvollständiger Einreichung des Antrags lehnt die ESTV jegliche Haftung ab.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung

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