Auszahlung zusätzlicher Härtefallhilfen

16.06.2021

Ab sofort können Unternehmen, die bereits einen Härtefallbeitrag erhalten haben und von den länger andauernden Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, zusätzliche Härtefallhilfe beantragen. Sie müssen dazu ein neues Gesuch bei der Fachstelle Standortförderung einreichen.

Konkret bedeutet dies: Ein Unternehmen, welches in den Jahren 2018/2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von bis zu 5 Mio. Franken erwirtschaftet hatte und welches bereits auf Basis des Umsatzrückganges 2020 oder beispielsweise der Periode März 2020 bis Februar 2021 einen Härtefallbeitrag erhalten hat, kann mit dem zweiten Gesuch den höheren Umsatzrückgang einer späteren Periode von zwölf Monaten geltend machen (z.B. Juni 2020 bis Mai 2021). Wenn für diese spätere Periode eine höhere Härtefallhilfe ausbezahlt werden kann, zahlt die Fachstelle Standortförderung die Differenz der Beiträge aus. Die Deckelung der Härtefallhilfen bei maximal 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/19 gilt weiterhin. Fällt die Härtefallhilfe bei der zweiten Gesuchseinreichung tiefer aus, hat dies für den Gesuchsteller keine Folgen.

Unternehmen, die in den Jahren 2018/2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken erwirtschaftet hatten, können ab heute ebenfalls ein zweites Gesuch einreichen. Diese Unternehmen können maximal 18 Monate geltend machen.

Bei der zweiten Gesuchseinreichung gilt für alle Unternehmen die Berechnungsformel «Umsatzrückgang absolut x pauschale Fixkostenquote». Die Unternehmen müssen für zusätzliche Härtefallhilfen ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular mit sämtlichen Beilagen einreichen.

Quelle: Kanton Solothurn

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