Bundesrat unterstützt Kantone mit zweiter Tranche für besondere Härtefälle

30.11.2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 entschieden, die Kantone beim Abschluss des Härtefallprogramms zusätzlich mit 200 Millionen Franken aus der «Bundesratsreserve» zu unterstützen. Damit können die Kantone den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen in ihrem Kanton besser Rechnung tragen. Die Härtefallverordnung wird entsprechend angepasst.

Die Kantone haben bisher A-fonds-perdu-Beiträge an Unternehmen im Umfang von rund 4,25 Milliarden Franken gewährt. 3,5 Milliarden davon finanziert der Bund. Um besonders betroffene Unternehmen zusätzlich zu unterstützen, hat der Bund den Kantonen aus der «Bundesratsreserve» bisher 300 Millionen zur Verfügung gestellt. Die Bunderatsreserve ist für zusätzliche Leistungen des Kantons an Unternehmen gedacht, für die der Kanton die übrigen Unterstützungsmöglichkeiten der Covid-19-Härtefallverordnung ausgeschöpft hat. Beim Einsatz dieser Mittel dürfen die Kantone von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen. Grösseren Spielraum haben sie insbesondere bei der Festlegung der Obergrenzen der Hilfen.

Eine Anfang November durchgeführte Umfrage bei den Kantonen zeigt, dass eine Mehrheit der Kantone spezifische Programme aufgegleist hat, um besondere Härtefälle abzufedern. Die Mehrheit der Kantone geht davon aus, dass die bisher gesprochenen 300 Millionen ausreichen sollten. Einige Kantone orten jedoch zusätzlichen Handlungsbedarf und fordern mehr Mittel.

Der Bundesrat möchte die Kantone beim Abschluss der Härtefallunterstützung bestmöglich unterstützen. Er hat deshalb entschieden, den Kantonen eine zweite Tranche aus der Bundesratsreserve im Umfang von 200 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden nach dem gleichen Schlüssel auf die Kantone verteilt wie die erste Tranche (60% BIP, 30% Bevölkerung, 10% Logiernächte). Total stehen für besondere Härtefälle damit 500 Millionen Franken aus der Bundesratsreserve bereit. Artikel 15 in der Härtefallverordnung wird entsprechend angepasst. Die aktuellen Vorgaben und Voraussetzungen für die Kantone zur Abrechnung der Härtefallhilfe beim Bund bleiben unverändert.

Die Verordnungsänderung soll am 1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt werden.

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

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