Lohngleichheitsanalyse nach Gleichstellungsgesetz

05.06.2020

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wurde revidiert und um eine Pflicht für Unternehmen zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse ergänzt. Die Änderung tritt per 1. Juli 2020 in Kraft und hat zum Ziel, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) durchzusetzen.  

Was beinhaltet die Revision des Gleichstellungsgesetzes (GlG)?

Mit dem revidierten GlG werden neu alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Zusätzlich tritt eine Verordnung in Kraft, die die Ausbildung der Revisionsunternehmen, die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen sowie den Zeitplan regelt.

Wer ist von der Gesetzesänderung betroffen?

Die Revision betrifft Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden: Sie müssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse anhand einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen (Art. 13a, 13 c und 13d GlG). Die Zahl Hundert bezieht sich nicht auf Vollzeitstellen, sondern auf die Anzahl Mitarbeitende. Lernende werden für die Analysepflicht nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens eine Kontrolle in Bezug auf die Lohngleichheit im Gange ist oder die (im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Juni 2020) bereits kontrolliert wurden und nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen (Art. 13b GlG).

Was passiert mit den Ergebnissen der Lohngleichheitsanalysen?

Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht dies vor (z.B. das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit).

Hingegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei börsenkotierten Unternehmen die Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Analyse informiert werden (Art. 13g und 13h GlG). Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende sind zusätzlich verpflichtet, die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen (Art. 13i GlG).

Quelle: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

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